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> Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsverbot
Weiterführende Informationen:
Erteilung einer Ausnahme gemäß § 46 Absatz 2 vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 und 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Mineralöl- und Flüssiggastransporte (Die Ausnahmegenehmigung gilt ab sofort bis einschließlich zum 01. Januar 2023)
Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (aktuell bis 30. September 2022)
Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Transporte zur Hilfeleistung und für militärische Transporte im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine, aktuell bis 1. Januar 2023)
Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (August 2013)
Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Beförderungen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen, aktuell bis 26.Juni 2022)
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