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Flugzeug

Maßnahmen gegen Fluglärm

Flugzeuge erzeugen Abgase und Lärm, insbesondere bei Starts und Landungen. Die in der Nähe von Flughäfen wohnenden Menschen sind daher erheblichen Belastungen ausgesetzt. Es ist daher die Absicht der Landesregierung, dass die wirtschaftlichen Belange des Flughafens mit dem Schutzbedürfnis der Flughafenanrainer in Einklang gebracht werden.

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Anwohner vor nächtlichem Fluglärm zu schützen:

  • "aktive" Lärmschutzmaßnahmen: Der Flugbetrieb wird eingeschränkt und in bestimmten Nachtstunden untersagt. Es können auch Grenzwerte dafür festgelegt werden, wie laut die Maschinen maximal sein dürfen.
  • "passive" Lärmschutzmaßnahmen: bauliche Verbesserungen an den Wohnungen und Häuser der Anlieger, damit in den Schlafräumen ein zumutbarer Lärmpegel durch den Flugbetrieb nicht überschritten wird.

Grundlage für den Lärmschutz im Luftverkehr ist das im Juni 2007 novellierte Fluglärmschutzgesetz des Bundes, das den anerkannten Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung Rechung trägt. Mit diesem Gesetz müssen Lärmschutzbereiche festgelegt werden. Hierbei untergliedern sich die Lärmschutzbereiche in Abhängigkeit von der Lärmbelastung in zwei Tagschutzzonen und eine Nachtschutzzone.

In der Tagschutzzone 1 ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, die Kosten für Maßnahmen zum passiven Schallschutz, wie zum Beispiel Schallschutzfenster, zu tragen. In der Nachtschutzzone sind zusätzlich die Kosten für Belüftungseinrichtungen für Schlafräume zu erstatten.

In der Tagschutzzone 2 müssen neu zu errichtende Gebäude gewissen Schallschutz-Standards genügen.

 

Fluglärmkommissionen

An jedem deutschen Verkehrsflughafen, der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist und für den ein Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzt ist, ist eine Fluglärmkommission zu bilden. Die Aufgaben sowie die Zusammensetzung der Fluglärmkommissionen sind in §32b Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt.

Die Fluglärmkommissionen beraten die Genehmigungsbehörde sowie das Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) und die Flugsicherungsorganisation (DFS – Deutsche Flugsicherung GmbH) über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge.

Ihr gehören folgende Mitglieder an:

- Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden,

- Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm,

- Vertreter der Luftfahrzeughalter,

- Vertreter des Flugplatzunternehmens sowie

- Vertreter der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden.

Darüber hinaus sind zu den Sitzungen der Kommissionen die Genehmigungsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie die Flugsicherungsorganisation einzuladen.

Die Fluglärmkommission für den Verkehrsflughafen Düsseldorf hat 2018 beschlossen, dass die Niederschriften über ihre Kommissionssitzungen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Unter dem folgenden Link finden sich die Niederschriften ab der 104. Sitzung:

Niederschrift der Fluglärmkommission Düsseldorf (104. Sitzung); Anlagen 1 bis 8

Niederschrift der Fluglärmkommission Düsseldorf (105. Sitzung); Anlagen 1 bis 4

Niederschrift der Fluglärmkommission Düsseldorf (106. Sitzung); Anlagen 1 bis 10

Niederschrift der Fluglärmkommission Düsseldorf (107. Sitzung); Anlagen 1 bis 6

Niederschrift der Fluglärmkommission Düsseldorf (Sondersitzung); Anlagen 1 bis 2

Niederschrift der Fluglärmkommission Düsseldorf (108. Sitzung); Anlage 1

 

Weiterführende Informationen:


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